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Neutralität
und Unabhängigkeit
Das
Zentrum für Medizinische Begutachtung ist in seiner Beurteilung
unabhängig und neutral. Es bestehen keine Abhängigkeiten
gegenüber den Auftraggebern. Die einzelnen Fachspezialisten
sind in ihrer Beurteilung an keine fachlichen Weisungen gebunden.
Richtlinien
zur Wahrung der Unabhängigkeit
und Neutralität
des Zentrums für Medizinische Begutachtung und der in ihm tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Es
ist grundsätzlich oberstes Bestreben des Zentrums für
Medizinische Begutachtung im Interessenskonflikt zwischen Versicherten
und Versicherern eine unabhängige und neutrale Stellung einzunehmen
und zu bewahren.
Aus diesem Grund verpflichtet sich das ZMB, alle Versuche, diese
Neutralität und Objektivität zu beeinflussen, abzuwehren.
Versuche einer Einflussnahme irgend einer Partei auf den Ablauf
der Untersuchungen und die medizinischen Beurteilungen werden strikte
zurückgewiesen.
Das Zentrum für Medizinische Begutachtung ist eine medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) der Eidg. Invalidenversicherung nach
Art. 72 bis IVV. In den zwischen der Eidg. Invalidenversicherung
(IV) und den MEDAS vertraglich vereinbarten Richtlinien zum Qualitätsmanagement
ist die fachliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber ausdrücklich
festgeschrieben. Gemäss dieser Vereinbarung erfüllen die
für die MEDAS tätigen Aerzte und Aerztinnen ihren gutachterlichen
Auftrag unabhängig, in freiem Ermessen, nach bestem Wissen
und Gewissen und unterstehen in ihrer Meinungsbildung keinem Einfluss
irgend einer Drittstelle.
Alle Spezialisten/innen arbeiten nur teilzeitlich und im Auftragsverhältnis für das ZMB. Daneben führen sie eine eigene Praxis und/oder sind als Klinikärzte tätig, wodurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrer Gutachtertätigkeit vermieden und der tägliche Kontakt mit Patienten, Krankheitsbildern und Fortschritten in der klinischen Medizin gewährleistet werden.
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZMB sind ebenfalls zur strikten
Neutralität verpflichtet. Liegt ein Verdacht einer Befangenheit
vor, so haben diese im Einzelfall in den Ausstand zu treten. Solche
Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitarbeiter/in:
- Vertrauensarzt
oder beratender Arzt einer in den Casus involvierten Versicherung
oder Krankenkasse ist.
-
Den/die Versicherte früher in seiner Privatpraxis behandelt
oder begutachtet hat.
-
Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen
zu einem Versicherten/einer Versicherten oder Auftraggeber hat.
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In anderen, von einer Partei zu begründenden Fällen
von Befangenheit.
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