Neutralität und Unabhängigkeit

Das Zentrum für Medizinische Begutachtung ist in seiner Beurteilung unabhängig und neutral. Es bestehen keine Abhängigkeiten gegenüber den Auftraggebern. Die einzelnen Fachspezialisten sind in ihrer Beurteilung an keine fachlichen Weisungen gebunden.

Richtlinien zur Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität des Zentrums für Medizinische Begutachtung und der in ihm tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Es ist grundsätzlich oberstes Bestreben des Zentrums für Medizinische Begutachtung im Interessenskonflikt zwischen Versicherten und Versicherern eine unabhängige und neutrale Stellung einzunehmen und zu bewahren.
Aus diesem Grund verpflichtet sich das ZMB, alle Versuche, diese Neutralität und Objektivität zu beeinflussen, abzuwehren. Versuche einer Einflussnahme irgend einer Partei auf den Ablauf der Untersuchungen und die medizinischen Beurteilungen werden strikte zurückgewiesen.
Das Zentrum für Medizinische Begutachtung ist eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Eidg. Invalidenversicherung nach Art. 72 bis IVV. In den zwischen der Eidg. Invalidenversicherung (IV) und den MEDAS vertraglich vereinbarten Richtlinien zum Qualitätsmanagement ist die fachliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber ausdrücklich festgeschrieben. Gemäss dieser Vereinbarung erfüllen die für die MEDAS tätigen Aerzte und Aerztinnen ihren gutachterlichen Auftrag unabhängig, in freiem Ermessen, nach bestem Wissen und Gewissen und unterstehen in ihrer Meinungsbildung keinem Einfluss irgend einer Drittstelle.

Alle Spezialisten/innen arbeiten nur teilzeitlich und im Auftragsverhältnis für das ZMB. Daneben führen sie eine eigene Praxis und/oder sind als Klinikärzte tätig, wodurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrer Gutachtertätigkeit vermieden und der tägliche Kontakt mit Patienten, Krankheitsbildern und Fortschritten in der klinischen Medizin gewährleistet werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZMB sind ebenfalls zur strikten Neutralität verpflichtet. Liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben diese im Einzelfall in den Ausstand zu treten. Solche Gründe sind insbesondere, wenn ein Mitarbeiter/in:

  1. Vertrauensarzt oder beratender Arzt einer in den Casus involvierten Versicherung oder Krankenkasse ist.
  2. Den/die Versicherte früher in seiner Privatpraxis behandelt oder begutachtet hat.
  3. Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einem Versicherten/einer Versicherten oder Auftraggeber hat.
  4. In anderen, von einer Partei zu begründenden Fällen von Befangenheit.